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Streit mit Handwerkern: Wann Kunden Aufträge entziehen können

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Eine Badsanierung steht an, in der Küche sind neue Fliesen nötig oder das Haus bekommt schalldichte Fenster: Mit solchen und anderen Arbeiten beauftragen Privatleute in aller Regel Handwerker. Dabei kann es zwischen den Parteien immer mal zu Reibereien kommen.

Wird die Baustelle etwa nicht zum gewünschten Zeitpunkt fertig oder unterbrechen die Handwerker die Arbeiten, um zunächst eine andere Baustelle fertigzustellen, kann das auf Kundenseite für Verdruss sorgen. Doch wie vorgehen?

„Freundlich, aber bestimmt das Gespräch suchen und dem Gegenüber Grenzen aufzeigen“, rät Holger Freitag, Vertrauensanwalt des Verbands Privater Bauherren (VPB).

Wenn das keine Wirkung zeigt und etwa der Zeitplan einer Sanierung auf Kundenseite durch einen unzuverlässigen Fachbetrieb durcheinander gewirbelt wird, kann der Kunde dem Handwerker jederzeit den Auftrag entziehen.

„Der Kunde muss, wenn er kündigt, die bis zum Zeitpunkt der Kündigung erbrachten Leistungen des Handwerkers und quasi dessen kündigungsbedingt entgangenen Gewinn zahlen“, sagt Freitag. Das Gesetz sieht vage vor, dass dem Unternehmer fünf Prozent der Vergütung zustehen, die für die nicht erbrachten Leistungen vereinbart waren.

Aber genau deswegen, weil es nicht exakt festgeschrieben ist, führt eine Vertragskündigung laut Freitag gerne zu Rechtsstreitigkeiten über die Höhe der Vergütung.

Handwerkern schriftlich kündigen

Weiterhin ist auch eine „Kündigung aus wichtigem Grund“ möglich. Dazu kann es kommen, wenn das Vertrauensverhältnis zwischen Kunde und Handwerker schwerwiegend gestört oder es zu einer schwerwiegenden Vertragsverletzung gekommen ist.

Der Kündigende – das kann sowohl der Auftraggeber als auch der Handwerker sein – muss dafür im Zweifel aber den Nachweis für den wichtigen Grund erbringen, aus dem er oder sie so gehandelt hat. „In dem Fall sind nach der Abnahme des gekündigten Teilwerks lediglich die fehlerfrei erbrachten Teilleistungen zu bezahlen“, sagt Freitag. Womöglich geleistete Vorauszahlungen sind dabei zu verrechnen.

In jedem Fall empfehlenswert: die schriftliche Kündigung. Das bedeutet eine eigenhändige Unterschrift unter dem Kündigungstext. „Mails oder SMS reichen nicht aus“, sagt Freitag.

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Generell gilt: Vorsicht bei Vorauszahlungen. Zwar ist es nachvollziehbar und juristisch auch nicht zu beanstanden, wenn Handwerker etwa für den Ankauf von vergleichsweise teurem Material wie Fliesen im besonderen Einzelfall um eine Vorauszahlung bitten. „Dennoch sollte man im Zweifel keine Vorkasse leisten“, sagt Carolin Semmler, Syndikusrechtsanwältin bei der Verbraucherzentrale NRW.

Eine Zahlungsverpflichtung ergibt sich grundsätzlich erst dann, wenn der Kunde die Arbeiten abgenommen hat. Das heißt, die Arbeiten sind vertragsgemäß abgeschlossen und der Kunde hat sein Einverständnis dazu gegeben. Wird vorher bezahlt und kommt es im Nachhinein zum Streit, kann es oft schwierig sein, sein Geld zurückzubekommen.

Klare Absprachen zwischen Handwerkern und Kunden

Damit es zu Ärger und Pannen zwischen Handwerkern und Kunden möglichst erst gar nicht kommt, ist es hilfreich, von vornherein konkrete Absprachen zu treffen. „Auftraggeber sollten mit den Fachbetrieben alle anfallenden Arbeiten so genau wie möglich durchsprechen und das Vereinbarte schriftlich oder zumindest in Textform, also zum Beispiel per Mail, festhalten“, empfiehlt Semmler. So haben beide Seiten etwas in der Hand.

Auch der Zeitrahmen, in dem die Arbeiten erfolgen sollen, sollte von Anfang an klar abgesprochen und möglichst schriftlich fixiert sein. Gleiches gilt für die anfallenden Kosten.

Damit es später beim Erhalt der Rechnung nicht zu unliebsamen Überraschungen kommt, bietet es sich an, vor Beginn der Arbeiten einen Kostenvoranschlag einzuholen. „Vereinbaren Sie später möglichst einen Festpreis und halten Sie auch das schriftlich oder per Mail fest“, so Semmler. Gibt es keine Einigung auf einen Festpreis und sollten die veranschlagten Kosten in dem Fall wesentlich höher ausfallen, muss der Handwerker dem Kunden das unverzüglich mitteilen.

Nach Abschluss der Arbeiten erfolgt die Abnahme durch den Kunden. Zeigen sich dabei Mängel, sollten Auftraggeber den Handwerker unter Angabe einer Frist dazu auffordern, diese zu beseitigen.

„Die Kosten für die Mängelbeseitigung trägt allein der Handwerksbetrieb“, sagt Freitag. Bei Mängeln müssen Kunden nicht den vollen Rechnungsbetrag zahlen. Sie können einen angemessenen Teil der Vergütung einbehalten, bis die Mängel behoben sind.

„Als angemessen gilt in der Regel das Doppelte der für die Beseitigung des Mangels erforderlichen Kosten“, so Semmler.

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